Ich habe ein Haus geerbt, was nun?

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Wer eine Immobilie erbt, wird mit jeder Menge Formalitäten und bürokratischen Notwendigkeiten konfrontiert. Gerne geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte im Erbfall und welche Fragen auf Sie zukommen könnten.

 

Erbschaft annehmen – Ja oder Nein?

Eine der grundsätzlichsten Fragen überhaupt ist, ob Sie die geerbte Immobile überhaupt annehmen wollen. Was anfangs vielleicht kurios klingt, ist eine ernstzunehmende Überlegung. Denn wer eine Erbschaft annimmt, nimmt sie ganz an. Das heisst, dass auch eventuelle Schulden des Erblassers übernommen werden. Sollten diese Schulden den Wert der Immobilie übersteigen, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie das Erbe nicht lieber ausschlagen möchten. Dabei spielen nicht nur die effektiven Schulden des Erblassers eine Rolle. Auch eine Hypothek auf der Immobilie, Kosten für notwendige Sanierungen oder die Höhe der Erbschaftssteuer müssen Sie berücksichtigen. Je nach Kanton wird nämlich auch eine Erbschaftssteuer erhoben. Deshalb sollten Sie sich vorerst genau bezüglich der Vermögensverhältnisse informieren.

Erbschein beantragen

Der Erbschein muss im Trauerfall oder bei Testamentseröffnung beim Nachlassgericht beantragt werden und gibt Auskunft über die Erben und den Umfang der Erbschaftsmasse. Mit ihm erhält man Einblick ins Grundbuch, zeigt die Erbfolge auf und hält die neuen Eigentümer im Grundbuch fest. Er ist vor allem im Umgang mit Behörden wie etwa Banken wichtig, da diese nur zusammen mit einem Erbschein Auskünfte – wie etwa über das Konto des Erblassers – geben. Achtung: In dem Moment, in dem Sie den Erbschein beantragen, nehmen Sie das Erbe grundsätzlich an. Sollte sich später herausstellen, dass dies ein Fehler war, müssen Sie erst beweisen, dass Sie über wichtige Aspekte wie etwa über den Umfang der Schulden des Erblassers noch nicht Bescheid wussten.

Neben dem Erbschein können Sie auch mit einem notariellen Testament inklusive gerichtlichem Eröffnungsprotokoll nachweisen, dass Sie Erbe sind.

Alleinerbe oder Erbengemeinschaft

Stirbt ein Erblasser, muss geklärt werden, ob Sie der einzige Erbe sind oder ob es noch weitere sogenannte Miterben gibt. Diese Frage ist ausgesprochen wichtig, denn bei mehreren Erben haben diese alle den gleichen Anspruch und gleiches Mitspracherecht was die geerbte Immobilie betrifft. Man spricht in solchen Fällen von einer Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft sollte nicht als dauerhafte Lösung angesehen werden, da es in Bezug auf geerbte Immobilien schnell zu Streitigkeiten kommen kann. Ratsam ist es deshalb, die Aufteilung der Erbmasse vertraglich zu lösen und nicht darauf zu vertrauen, dass die Erbengemeinschaft in Zukunft immer zu einer gemeinsamen, einstimmigen Entscheidung kommt.

Vermieten, verkaufen oder selbst einziehen?

Sind die wichtigsten Aspekte erstmal geklärt und haben Sie sich dafür entschieden, dass Erbe anzunehmen, müssen Sie sich die grundsätzliche Frage stellen, was Sie mit der Immobilie tun wollen, die nun in Ihrem Besitz oder dem gemeinsamen Besitz der Erbengemeinschaft ist. Dabei gibt es in der Regel folgende drei Alternativen: die Wohnung zu vermieten, zu verkaufen oder zu bewohnen. Je nach Ihrer Lebenssituation, Ihren Bedürfnissen und Ihrer finanziellen Belastbarkeit sollten Sie gründlich abwägen, was hier der beste Schritt ist.

Wichtig ist vor allem herauszufinden, wie viel die Immobilie tatsächlich wert ist und wie viel eine Vermietung oder ein Verkauf einbringen würde. Wenden Sie sich hierfür an einen mit dem Immobilienmarkt vertrauten Spezialisten, der eine neutrale Hausschätzung vornimmt. Als Faustregel gilt, dass sich ein Verkauf einer geerbten Immobilie dann lohnt, wenn Sie mit dem Erlös eine bessere Rendite erzielen können, ohne dabei grosse Risiken eingehen zu müssen. Doch Achtung: Sind Sie nicht alleiniger Erbe, sondern haben Sie zum Beispiel Geschwister mit denen Sie eine Erbengemeinschaft bilden, dann müssen diese gerecht vergütet werden. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung bedeutet das, dass der Erlös stets aufgeteilt wird. Sollte sich einer der Miterben dafür entscheiden, die Immobilie zu bewohnen, muss er die anderen Miterben auszahlen. Gerade aus diesem Grund ist bei einer Erbengemeinschaft, bei der keine Partei die anderen auszahlen kann, ein Verkauf oft die einzige vernünftige Lösung.

Selbst in die Immobilie einzuziehen, sollte nur dann für Sie in Frage kommen, wenn dies Ihre Wohnbedürfnisse auch ideal erfüllt und mit Ihrem jetzigen Leben zu vereinbaren ist. Fragen Sie sich, ob die Grösse des Hauses ausreicht, ob Sanierungen und Investitionen notwendig sind und wie hoch Bewirtschaftungskosten sind. Und fragen Sie sich vor allem, ob mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses nicht eine Immobilie erworben werden könnte, die Ihren Ansprüchen eher entspricht.

Vermieten sollten Sie hingegen dann, wenn es Ihnen oder den Miterben schwerfällt, sich von der Liegenschaft zu trennen und Sie vielleicht in Zukunft einmal gern dort wohnen würden. Jedoch sollten Sie natürlich auch die wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigen. Sollte die Rendite aus der Vermietung schlichtweg zu wenig abwerfen und die Vermietung zu arbeitsintensiv sein, ziehen Sie den Verkauf der Immobilie in Erwägung. Der Hausverkauf hat nämlich den Vorteil, dass zum Beispiel im Falle einer Erbengemeinschaft sofort alle Erben gerecht ausgezahlt werden können.

Weitere Informationen zum Thema Immobilien im Erbfall finden Sie auch hier: vermoegenszentrum.ch
Informationen zum Thema Steuern in einer Erbschaft finden Sie hier: hausinfo.ch
Weitere Informationen zum Thema Immobilien übertragen auf Kinder finden Sie hier: erbrechtsinfo.ch

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